Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Efeoglu Meat GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
2. Angebote und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung, durch Ausführung der Lieferung oder durch Rechnungsstellung zustande.
(2) Branchenübliche Abweichungen bei Gewicht, Zuschnitt, Farbe, Struktur, Verpackung und Ausbeute stellen keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3. Preise, Steuern und Nebenkosten
Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls vereinbarter Fracht-, Verpackungs-, Kühl-, Maut- oder sonstiger Nebenkosten. Maßgeblich sind die bestätigten Preise. Bei nicht vorhersehbaren wesentlichen Kostensteigerungen vor Lieferung können die Parteien eine angemessene Preisanpassung vereinbaren.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Annahme
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(2) Die Gefahr geht bei Versendung mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über. Bei Lieferung durch eigene Fahrzeuge geht die Gefahr mit Übergabe am vereinbarten Lieferort über.
(3) Der Kunde muss die für die Warenannahme notwendigen Voraussetzungen schaffen und die Kühlkette ab Übergabe ordnungsgemäß fortführen.
5. Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde hat die Ware bei Ablieferung unverzüglich auf Menge, Identität, erkennbare Beschädigungen, Temperatur und sonstige offensichtliche Abweichungen zu untersuchen. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.
(2) Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind spätestens innerhalb von drei Kalendertagen nach Ablieferung in Textform konkret anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Kalendertagen nach Entdeckung, anzuzeigen. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
(3) Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gilt die Ware im gesetzlich zulässigen Umfang als genehmigt. Die Genehmigungswirkung bedeutet nicht, dass eine objektiv nicht bestehende Forderung allein durch Schweigen entsteht; die vereinbarte Vergütung bleibt jedoch für vertragsgemäß gelieferte Ware vollständig geschuldet.
(4) Beanstandete Ware ist fachgerecht, getrennt und unter Einhaltung der Kühlkette aufzubewahren und darf bis zur Abstimmung nicht verarbeitet oder weiterveräußert werden, soweit dies zumutbar ist.
6. Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Soweit in Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.
(2) Der Kunde kommt nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels ohne weitere Mahnung in Verzug, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.
(3) Skonto darf nur abgezogen werden, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und keine fälligen älteren Forderungen offenstehen.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen unbestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Das Zurückbehaltungsrecht muss auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Bei laufender Rechnung sichert der Vorbehalt den anerkannten Saldo.
(2) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit fremden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum entsprechend dem Verhältnis der Werte. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns anteilig Miteigentum.
(5) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer an uns ab. Bei Miteigentum erfolgt die Abtretung anteilig. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
(6) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag oder wesentlicher Gefährdung unserer Ansprüche dürfen wir die Einziehungsermächtigung widerrufen, Auskunft über abgetretene Forderungen verlangen und Sicherheiten verwerten. Die Rücknahme der Ware gilt nicht automatisch als Rücktritt.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
(8) Der Kunde hat uns Zugriffe Dritter, Beschädigungen oder den Verlust von Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen und die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Informationen bereitzustellen.
8. Mängelrechte
(1) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung, soweit dies bei der Ware möglich und zumutbar ist.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder vom betroffenen Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen, Garantie oder zwingenden Rückgriffsansprüchen.
9. Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Der Kunde ist für Lagerung, Kühlkette, Haltbarkeitskontrolle, Rückverfolgbarkeit und lebensmittelrechtlich ordnungsgemäße Verwendung nach Gefahrübergang verantwortlich.
10. Höhere Gewalt
Ereignisse außerhalb unseres zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Naturereignisse, Seuchen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Energieausfälle, Grenzschließungen oder erhebliche Lieferausfälle, verlängern Lieferfristen angemessen. Dauert die Störung länger als 30 Tage, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten.
11. Bonitätsprüfung und Forderungsmanagement
Wir dürfen vor und während der Geschäftsbeziehung Bonitätsinformationen im gesetzlich zulässigen Umfang einholen und Forderungen selbst oder durch beauftragte Dienstleister bearbeiten lassen. Datenschutzrechtliche Informationen werden gesondert erteilt.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Erfüllungsort ist Köln. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Köln. Wir dürfen auch am Sitz des Kunden klagen.
13. Grenzüberschreitende Lieferungen
(1) Bei Lieferungen in andere Staaten ist der Kunde verpflichtet, uns rechtzeitig alle für Einfuhr, Zollabwicklung, veterinärrechtliche Behandlung, Kennzeichnung oder behördliche Registrierung erforderlichen Angaben und Unterlagen bereitzustellen, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.
(2) Zusätzliche Kosten durch Zoll, Einfuhrabgaben, veterinärrechtliche Kontrollen, Grenzabfertigung oder kundenseitig verursachte Verzögerungen trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich oder die Schweiz sollten Lieferbedingung, Zollverantwortung und gegebenenfalls Incoterms ausdrücklich in Angebot oder Auftragsbestätigung festgelegt werden.
14. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
Stand: August 2026
